§ 27. 3. Teil Flächenwidmungsplanung
§ 28. Widmungsgebote und -verbote § 28
(1) Die Inhalte des Flächenwidmungsplans sind so aufeinander abzustimmen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung oder Gefährdung möglichst vermieden wird (Abstimmungsgebot).
(2) Bei Festlegungen gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 und 2 sind die der Hauptsache nach bestehenden Nutzungs- und Rechtsverhältnisse möglichst zu berücksichtigen (Beachtung bestehender Strukturverhältnisse).
(3) Als Bauland dürfen vorbehaltlich § 37 Flächen nicht ausgewiesen werden, die
1. auf Grund ihrer ungünstigen natürlichen Gegebenheiten keine Baulandeignung besitzen;
2. im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag udgl gelegen oder als wesentliche Hochwasserabfluss- oder Hochwasserrückhalteräume zu erhalten sind;
3. keine ausreichende Erschließung mit technischer oder sozialer Infrastruktur aufweisen;
4. auf Grund der gegebenen oder erwartbaren Umweltbelastungen oder -auswirkungen für eine widmungsgemäße Nutzung ungeeignet sind;
5. Waldflächen im Sinn des Forstgesetzes 1975 sind; oder
6. aus anderen öffentlichen Gründen für eine Bebauung nicht geeignet sind.
(4) Als Bauland sollen nur Flächen ausgewiesen werden, die der geplanten hauptsächlichen Verwendung entsprechend
1. in angemessener Entfernung von den Einrichtungen der Daseinsvorsorge und Versorgungsinfrastruktur gelegen sind;
2. mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend erschlossen sind;
3. eine ausreichende Umweltqualität (Besonnung, Klima, Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe udgl) aufweisen.
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