Suchen Hilfe
ROG 2009 § 26. Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts, LGBl Nr 82/2017, gültig ab 01.01.2018

3. Abschnitt Örtliche Raumplanung

2. Teil Räumliches Entwicklungskonzept

§ 26. Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts

Das Räumliche Entwicklungskonzept ist zu ändern:

1. soweit dies durch die Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen des Landes erforderlich ist;

2. bei Feststellung von Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten auf Grund einer Überprüfung gemäß § 20;

3. bei wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen.

Das räumliche Entwicklungskonzept kann außerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-77111