§ 23. 2. Teil Räumliches Entwicklungskonzept
§ 26. Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts § 26
Das Räumliche Entwicklungskonzept ist zu ändern:
1. soweit dies durch die Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen des Landes erforderlich ist;
2. bei Feststellung von Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten auf Grund einer Überprüfung gemäß § 20;
3. bei wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen.
Das räumliche Entwicklungskonzept kann außerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden.
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BAAAA-77111