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ROG 2009 § 26. Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts § 26, LGBl Nr 82/2017, gültig ab 01.01.2018

§ 23. 2. Teil Räumliches Entwicklungskonzept

§ 26. Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts § 26

Das Räumliche Entwicklungskonzept ist zu ändern:

1. soweit dies durch die Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen des Landes erforderlich ist;

2. bei Feststellung von Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten auf Grund einer Überprüfung gemäß § 20;

3. bei wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen.

Das räumliche Entwicklungskonzept kann außerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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BAAAA-77111