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ROG 2009 § 19. Umlegungsvereinbarungen § 19, LGBl Nr 30/2009, gültig ab 01.04.2009

3. Abschnitt Örtliche Raumplanung

§ 19. Umlegungsvereinbarungen § 19

(1) Zur Verbesserung oder Herstellung der Bebaubarkeit von Flächen können zwischen der Gemeinde und Grundeigentümern Umlegungsvereinbarungen geschlossen werden. Solche Vereinbarungen haben zu enthalten:

1. die Darstellung der davon erfassten Flächen,

2. die Neueinteilung der Grundstücke (Umlegungsplan),

3. die Zuweisung der neuen Grundstücke und

4. Regelungen betreffend die Kostentragung der Umlegung.

(2) Umlegungsvereinbarungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat auf Antrag zu bescheinigen, dass die Umlegung der besseren Gestaltung von Bauland mit dem Ziel einer geordneten flächensparenden Bebauung und Erschließung dient.

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