ROG 2009 § 85. Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen dazu § 85, LGBl Nr 9/2016, gültig ab 10.02.2016

§ 78. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 85. Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen dazu § 85

(1) § 50 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 tritt mit in Kraft.

(2) § 31 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(3) § 36 Abs 1, 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2013 tritt mit in Kraft.

(4) § 78 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit in Kraft.

(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab Folgendes:

1. Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a) ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b) über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2. An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(6) Die § 1 Abs 4, 2 Abs 1, (§) 15, 30 Abs 8, 34 Abs 1 und 3, 46 Abs 2, 47 Abs 2, 51 Abs 3, 69 Abs 1 und 80 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2016 treten mit in Kraft.

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