§ 78. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 80. Umsetzungshinweis § 80
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), ABl Nr L 103 vom , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom , ABl Nr L 363 vom ;
2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl Nr L 206 vom , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom , ABl Nr L 363 vom ;
3. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie), ABl Nr L 10 vom , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl Nr L 345 vom ;
4. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie), ABl Nr L 197 vom ;
5. Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl Nr L 156 vom ;
6. Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl Nr L 114 vom .
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