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ROG 2009 § 78. Strafbestimmungen § 78, LGBl Nr 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013

§ 78. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 78. Strafbestimmungen § 78

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildet, wer

1. als Planungsträger, ausgenommen die Gemeinden, einer Informationspflicht gemäß § 4 Abs. 1 nicht nachkommt;

2. eine bauliche Maßnahme ohne die gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz oder § 22 Abs. 1 erforderliche Bewilligung ausführt;

3. eine Wohnung entgegen § 31 Abs. 1 bis 3 als Zweitwohnung nutzt oder wissentlich nutzen lässt;

4. eine Wohnung entgegen § 31 Abs. 5 touristisch nutzt oder wissentlich nutzen lässt;

5. den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 6 oder 7 nicht entspricht;

6. Veränderungen an einer von einem Vorbehalt erfassten Fläche ohne die gemäß § 41 Abs. 3 oder § 42 Abs. 3 erforderliche Bewilligung vornimmt;

7. Pflanzbindungen, Pflanzgeboten oder Festlegungen zur Geländegestaltung gemäß § 53 Abs. 2 Z 14 zuwiderhandelt; oder

8. die erforderlichen Unterlagen nicht gemäß § 84 Abs. 4 dritter Satz vorlegt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung udgl) zu bestrafen:

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 5, 6, 7 und 8 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche;

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3 und 4 mit Geldstrafe bis 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Unabhängige Verwaltungssenat haben jede rechtskräftige Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 3 der Landesregierung bekannt zu geben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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