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ROG 2009 § 77d. Elektronisches Abwicklungs- und Kommunikationssystem – ROGServe § 77d, LGBl Nr 33/2019, gültig ab 18.05.2019

§ 77c.

§ 77d. Elektronisches Abwicklungs- und Kommunikationssystem – ROGServe § 77d

(1) Für die Abwicklung der Verfahren der örtlichen Raumplanung ist von der Landesregierung eine Fachapplikation bereitzustellen, welche eine elektronische Verfahrensabwicklung sowohl von der Gemeinde als auch zwischen der Gemeinde und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde ermöglicht (ROGServe).

(2) Die Gemeinden haben Anträge um aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme bzw Genehmigung sowie Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde mittels ROGServe einzubringen, wenn dies aus technischen Gründen oder sonst nicht unmöglich ist.

(3) Die Landesregierung hat Erledigungen über Anträge gemäß Abs 2 und sonstige verfahrensrechtliche Mitteilungen an die Gemeinden (Mängelbehebungsaufträge, Mitteilungen des Vorliegens von Versagungsgründen udgl) mittels ROGServe zu übermitteln, wenn dies aus technischen Gründen oder sonst nicht unmöglich ist.

(4) Mittels ROGServe übermittelte Dokumente gelten nach dem erstmaligen Bereithalten dieser im ROGServe für den Empfänger als zugestellt. § 37 Abs 2 Zustellgesetz findet keine Anwendung. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Festlegungen insbesondere über die Inhalte der Datenübermittlung treffen.

(5) Die Landesregierung, die Gemeinden und deren Beauftragte sind im Rahmen der Nutzung von ROGServe gemeinsame Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung. Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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