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ROG 2009 § 76. Verfahrensvorschriften § 76, LGBl Nr 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2017

§ 74. 6. Teil Raumordnungs-Aufsicht

§ 76. Verfahrensvorschriften § 76

(1) Der Antrag um aufsichtsbehördliche Genehmigung oder Kenntnisnahme ist unverzüglich auf Vollständigkeit der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen zu prüfen. Bei Fehlen zur Beurteilung erforderlicher Unterlagen ist deren Beibringung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

(2) Die Entscheidung über die aufsichtsbehördliche Genehmigung oder Kenntnisnahme hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb folgender Fristen zu erfolgen:

1. von drei Monaten bei Genehmigungen;

2. von drei Monaten bei Kenntnisnahmen von Änderungen von Flächenwidmungsplänen; diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Gemeinde innerhalb von drei Monaten das Vorliegen eines Versagungsgrundes mitgeteilt wird;

3. von drei Monaten bei Kenntnisnahmen von Einzelbewilligungen.

Die Entscheidungsfrist beginnt mit Vorliegen von allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen.

(3) Wenn innerhalb der Fristen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 der Gemeinde keine Entscheidung, bei Kenntnisnahme von Änderungen von Flächenwidmungsplänen auch keine Mitteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes, zugeht, gilt die Änderung des Flächenwidmungsplans bzw die Einzelbewilligung als aufsichtsbehördlich zur Kenntnis genommen.

(4) Die Landesregierung hat im Fall der Genehmigung oder Kenntnisnahme die Pläne und Planungsberichte zu vidieren. Je eine Ausfertigung ist der Gemeinde und der Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln.

(5) Die Kenntnisnahmen der Bezirkshauptmannschaften sind von diesen der Landesregierung monatlich gesammelt mitzuteilen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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