§ 74. 6. Teil Raumordnungs-Aufsicht
§ 74. Aufgabe und Zuständigkeit § 74
(1) Folgende Planungsakte der Gemeinden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
1. der aufsichtsbehördlichen Genehmigung:
a) die Aufstellung und die Änderungen des Räumlichen Entwicklungskonzepts;
b) die Neuaufstellung des Flächenwidmungsplans;
2. der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme:
a) die Änderungen des Flächenwidmungsplans betreffend
aa) die Festlegung von Nutzungsarten und Widmungen,
bb) die Kennzeichnung von Aufschließungsgebieten, -zonen und –kennzeichnungen,
cc) die Kennzeichnung von Zonierungen,
dd) die Kennzeichnung von Vorbehaltsflächen,
ee) die Kennzeichnung von Stadt- und Ortskernbereichen,
ff) die Kennzeichnung von Feriendörfern und Apartmenthäusern,
gg) die Kennzeichnung von Lücken im Grünland,
hh) die Kennzeichnung von Planfreistellungen;
b) Einzelbewilligungen.
(2) Die Kennzeichnung von Flächen für Einzelhandelsnutzungen in Betriebs- oder Gewerbegebieten sowie Kenntlichmachungen im Flächenwidmungsplan sind der Landesregierung mitzuteilen.
(3) Aufsichtsbehörde ist:
1. die Landesregierung für alle Planungsakte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a und für Einzelbewilligungen der Stadt Salzburg;
2. die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft für Einzelbewilligungen anderer Gemeinden als der Stadt Salzburg.
(4) Die Landesregierung kann von Amts wegen als Ergebnis einer im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans vorgenommenen Vorbegutachtung (§ 67 Abs. 4 zweiter Satz) mit Bescheid feststellen, dass die unveränderte Übernahme einer im vorgelegten Entwurf enthaltenen Widmung oder Kennzeichnung für eine genau bestimmte Fläche keiner weiteren aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme bedarf (Vorwegkenntnisnahme). Die so beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplans ist in diesem Fall der Landesregierung nur mehr zur Vidierung vorzulegen.
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