ROG 2009 § 70. Verfahren zur Freigabe von Aufschließungsgebietenund -zonen sowie betreffend Vorbehalte § 70, LGBl Nr 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2017

§ 65. 5. Teil Verfahrensvorschriften

§ 70. Verfahren zur Freigabe von Aufschließungsgebietenund -zonen sowie betreffend Vorbehalte § 70

(1) Für die Freigabe von Aufschließungsgebieten und -zonen gelten folgende Verfahrensbestimmungen:

1. Die Freigabe ist von der Gemeindevertretung zu beschließen.

2. Ein gemäß § 50 erforderlicher Bebauungsplan ist vor der Freigabe aufzustellen. Der Entwurf des Bebauungsplans ist der Landesregierung zur Stellungnahme innerhalb der Auflagefrist zu übermitteln. Die Freigabe kann gleichzeitig mit dem Bebauungsplan beschlossen werden.

3. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme der Freigabe unter Anschluss des gesamten Verwaltungsaktes zu beantragen.

4. Nach der Kenntnisnahme durch die Landesregierung hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die Freigabe unter Berufung auf die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme als Verordnung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften kundzumachen.

(2) Für die Festlegung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten gelten folgende Verfahrensbestimmungen:

1. Die Ausweisung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten sind von der Gemeindevertretung zu beschließen.

2. Vor dem Beschluss ist den betroffenen Grundeigentümern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben; dies gilt nicht bei der Löschung von Vorbehalten.

3. Die Gemeindevertretung hat sich in den Beratungen mit den eingelangten Stellungnahmen auseinander zu setzen.

4. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme der Festlegung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten unter Anschluss des gesamten Verwaltungsaktes zu beantragen.

5. Nach der Kenntnisnahme durch die Landesregierung hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die Festlegung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten unter Berufung auf die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme als Verordnung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften kundzumachen.

(3) Neben der Kundmachung hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin Planungsakte gemäß Abs. 1 und 2 der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.

(4) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten und -zonen sowie die Festlegung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten kann auch im Zuge der Neuaufstellung oder Änderung des Flächenwidmungsplans erfolgen.

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