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ROG 2009 § 69. Vereinfachtes Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans § 69, LGBl Nr 9/2016, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017

§ 65. 5. Teil Verfahrensvorschriften

§ 69. Vereinfachtes Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans § 69

(1) Eine Änderung des Flächenwidmungsplans unter Anwendung des Abs. 2 ist nur zulässig, wenn

1. die Änderungsfläche 3.000 m² nicht überschreitet;

2. die Ausweisung eine Sonderfläche (§ 30 Abs. 1 Z 12) für bestehende einzelstehende Betriebe im Grünland betrifft; oder

3. es sich um die Kennzeichnung des Auswirkungsbereichs eines Seveso-Betriebs handelt.

(2) Für das vereinfachte Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans gilt § 67 sinngemäß und mit folgenden Abweichungen:

1. Die Kundmachung nach § 67 Abs 1 und 2 kann unterbleiben.

2. Der Entwurf der Änderung des Flächenwidmungsplans bedarf keines Beschlusses der Gemeindevertretung.

3. Die Mitteilung an die Nachbargemeinden nach § 67 Abs 5 Z 2 und die Verlautbarung gemäß § 67 Abs 5 Z 3 können unterbleiben.

(3) Wenn durch Änderung des Flächenwidmungsplans Bauland ausgewiesen werden soll, ist ein gemäß § 50 erforderlicher Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplans aufzustellen. Dies gilt nicht, wenn das Bauland als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet werden soll. Bei der gleichzeitigen Änderung des Flächenwidmungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans gelten die Verfahrensvorschriften zur Änderung des Flächenwidmungsplans auch für die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans. In den Kundmachungen zur Änderung des Flächenwidmungsplans ist auf die gleichzeitige Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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