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ROG 2009 § 67. Neuaufstellung des Flächenwidmungsplans § 67, LGBl Nr 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2017

§ 65. 5. Teil Verfahrensvorschriften

§ 67. Neuaufstellung des Flächenwidmungsplans § 67

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die beabsichtigte Neuaufstellung (Revision) des Flächenwidmungsplans kundzumachen. In der Kundmachung sind die Grundeigentümer aufzufordern, beabsichtigte Bauführungen innerhalb der Kundmachungsfrist bekannt zu geben und allenfalls Nutzungserklärungen gemäß § 29 Abs. 1 dritter Satz abzugeben. Dabei ist auf die Voraussetzung des Vorliegens einer Nutzungserklärung für eine Baulandausweisung hinzuweisen. Weiters hat die Kundmachung den Hinweis zu enthalten, dass innerhalb der Kundmachungsfrist schriftliche Anregungen zur Erstellung des Entwurfs des Flächenwidmungsplans eingebracht werden können.

(2) Die Kundmachung gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen:

1. durch Bekanntgabe mittels Postwurfsendung an alle Haushalte in der Gemeinde;

2. durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel;

3. durch Mitteilung an die Nachbargemeinden, die die Kundmachung an ihrer Amtstafel vier Wochen lang anzuschlagen haben; und

4. durch Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung, in der Stadt Salzburg in deren Amtsblatt.

Die Auflage- und Kundmachungsfrist beginnt mit der Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung, in der Stadt Salzburg in deren Amtsblatt.

(3) Nutzungserklärungen und Anregungen zur Erstellung des Entwurfs des Flächenwidmungsplans dürfen in diesem nur bei Übereinstimmung mit dem Räumlichen Entwicklungskonzept berücksichtigt werden. Eine Aufnahme von unverbauten Flächen in den Entwurf als Bauland ist nur zulässig, wenn eine Nutzungserklärung vorliegt. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat sich zu bemühen, dass für die Flächen, für die ein besonderes raumordnerisches Interesse an einer Baulandausweisung besteht, Nutzungserklärungen abgegeben werden.

(4) Der Entwurf des Flächenwidmungsplans ist von der Gemeindevertretung zu beschließen. Der Beschlussfassung hat eine ausreichende Öffentlichkeitsarbeit voranzugehen. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin soll den Entwurf vor der Beschlussfassung der Landesregierung zur Stellungnahme längstens innerhalb von acht Wochen übersenden. Die Gemeindevertretung hat sich in den Beratungen mit den eingebrachten Anregungen und einer allfällig eingeholten Stellungnahme der Landesregierung auseinander zu setzen.

(5) Der Entwurf des Flächenwidmungsplans samt erforderlichem Wortlaut ist vier Wochen lang zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.

Die Auflage des Entwurfs ist kundzumachen:

1. durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde;

2. durch Mitteilung an die Nachbargemeinden, die die Kundmachung an ihrer Amtstafel vier Wochen lang anzuschlagen haben; und

3. durch Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung, in der Stadt Salzburg in deren Amtsblatt.

Die Auflage- und Kundmachungsfrist beginnt mit der Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung, in der Stadt Salzburg in deren Amtsblatt. In der Kundmachung ist auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen (Abs. 6) hinzuweisen.

(6) Innerhalb der Auflagefrist können von Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Einwendungen zum Entwurf erhoben werden.

(7) Eine Ausfertigung des Entwurfs ist an den Regionalverband und die Nachbargemeinden möglichst in digitaler Form zur Stellungnahme innerhalb der Kundmachungsfrist zu übermitteln.

(8) Die Gemeindevertretung beschließt den Flächenwidmungsplan. Sie hat sich in den Beratungen mit den erhobenen Einwendungen auseinander zu setzen. Grundeigentümer, deren Einwendungen betreffend die Widmung ihrer Grundstücke nicht berücksichtigt worden sind, sind davon schriftlich zu verständigen.

(9) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die aufsichtsbehördliche Genehmigung des beschlossenen Flächenwidmungsplans unter Vorlage des gesamten Verwaltungsaktes zu beantragen. Dem Antrag sind je eine Ausfertigung des Plans samt erforderlichem Wortlaut in digitaler und nicht digitaler Form anzuschließen. Die Landesregierung kann die Vorlage von Mehrausfertigungen verlangen.

(10) Nach der Genehmigung durch die Landesregierung ist der Flächenwidmungsplan unter Berufung auf die erteilte Genehmigung als Verordnung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften kundzumachen. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem auf den Beginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 des Salzburger Stadtrechts 1966 in Kraft.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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