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ROG 2009 § 66. Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts § 66, LGBl Nr 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2017

§ 65. 5. Teil Verfahrensvorschriften

§ 66. Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts § 66

(1) Eine Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts unter Anwendung des Abs. 2 ist nur zulässig, wenn sich die Änderung einschließlich der dazu erforderlichen Bestandsaufnahme nur auf Teile des Gemeindegebiets bezieht.

(2) Für das Verfahren zur Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts gelten die Bestimmungen des § 65 mit folgenden Abweichungen:

1. Die Bekanntgabe der Änderungsabsicht durch Postwurfsendung kann unterbleiben.

2. Über die Änderung ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung durchzuführen, wenn nicht ein Grund gemäß § 5 Abs. 3 vorliegt.

Das Ergebnis einer Umwelterheblichkeitsprüfung ist der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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BAAAA-77111