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ROG 2009 § 65. Neuaufstellung des Räumlichen Entwicklungskonzepts § 65, LGBl Nr 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2017

§ 65. 5. Teil Verfahrensvorschriften

§ 65. Neuaufstellung des Räumlichen Entwicklungskonzepts § 65

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die beabsichtigte Neuaufstellung (Revision) des Räumlichen Entwicklungskonzepts durch Postwurfsendung an alle Haushalte in der Gemeinde bekannt zu geben. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs für das Räumliche Entwicklungskonzept ist die Mitwirkung der Bevölkerung in geeigneter Weise (Versammlungen udgl) zu ermöglichen.

(2) Der Entwurf des Räumlichen Entwicklungskonzepts ist von der Gemeindevertretung zu beschließen. Vor der Beschlussfassung ist den Nachbargemeinden, dem Regionalverband, der Landesregierung und bei über die Landesgrenzen hinausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen dem davon betroffenen Land ein auflagefähiger Entwurf und der Umweltbericht zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Gemeindevertretung hat sich in den Beratungen mit den eingebrachten Stellungnahmen auseinander zu setzen.

(3) Der Entwurf des Räumlichen Entwicklungskonzepts ist sechs Wochen lang zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Auflage ist durch sechswöchigen Anschlag an der Amtstafel und Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung, in der Stadt Salzburg in deren Amtsblatt kundzumachen. Die Auflage- und Kundmachungsfrist beginnt mit der Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung, in der Stadt Salzburg in deren Amtsblatt. In der Kundmachung ist auf die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum Entwurf innerhalb der Auflagefrist hinzuweisen. Zur Stellungnahme ist jede Person berechtigt.

(4) Die Gemeindevertretung beschließt das Räumliche Entwicklungskonzept. Sie hat sich in den Beratungen mit den eingebrachten Stellungnahmen auseinander zu setzen.

(5) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die aufsichtsbehördliche Genehmigung des beschlossenen Räumlichen Entwicklungskonzepts unter Vorlage des gesamten Verwaltungsaktes zu beantragen. Dem Antrag sind je eine Ausfertigung des Räumlichen Entwicklungskonzepts in digitaler und in nicht digitaler Form anzuschließen. Die Landesregierung kann die Vorlage von Mehrausfertigungen verlangen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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