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ROG 2009 § 6. Aufgaben der überörtlichen Raumplanung § 6, LGBl Nr 82/2017, gültig ab 01.01.2018

§ 6. 2. Abschnitt Überörtliche Raumplanung

§ 6. Aufgaben der überörtlichen Raumplanung § 6

(1) Aufgaben der Landesplanung sind:

1. die Erstellung eines Landesentwicklungsprogramms,

2. die Verbindlicherklärung von Entwicklungsprogrammen,

3. die Erlassung von Standortverordnungen und die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen,

4. die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überörtlicher Bedeutung,

5. die Erfassung der Planungsgrundlagen in einem geographischen Informationssystem,

6. die Unterstützung anderer Planungsträger (Bund, benachbarte Länder, Regionalverbände, Gemeinden) und

7. die Wahrung der Planungsinteressen des Landes Salzburg.

(2) Aufgaben der Regionalplanung sind

1. die Erstellung eines Regionalprogramms,

2. die allfällige Erstellung eines Regionalen Entwicklungskonzeptes und

3. die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überwiegend regionaler Bedeutung innerhalb der Region.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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