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ROG 2009 § 44. Änderung des Flächenwidmungsplans § 44, LGBl Nr 30/2009, gültig ab 01.04.2009

§ 27. 3. Teil Flächenwidmungsplanung

§ 44. Änderung des Flächenwidmungsplans § 44

(1) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, soweit dies erforderlich ist:

1. durch eine Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde,

2. durch Planungen und sonstige Maßnahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften,

3. durch die Verbindlicherklärung von Entwicklungsprogrammen des Landes oder von deren Änderung innerhalb von drei Jahren ab deren Inkrafttreten oder

4. durch das Außerkrafttreten einer Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe.

(2) Der Flächenwidmungsplan kann geändert werden, wenn

1. die Änderung dem Räumlichen Entwicklungskonzept entspricht und

2. im Fall einer Baulandausweisung der Baulandbedarf dies zulässt.

(3) Eine Umwidmung von Bauland in Grünland ist nur zulässig, wenn seit der letztmaligen Ausweisung zumindest fünf Jahre verstrichen sind. Dies gilt nicht für Änderungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 oder auf Anregung des Grundeigentümers.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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BAAAA-77111