ROG 2009 § 43. Kenntlichmachungen § 43, LGBl Nr 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2017

§ 27. 3. Teil Flächenwidmungsplanung

§ 43. Kenntlichmachungen § 43

(1) Im Flächenwidmungsplan sind kenntlich zu machen:

1. Flächen, die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen unterliegen, wie

a) Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 und gesondert Bannwälder,

b) Naturdenkmale und unter Naturschutz stehende Gebiete,

c) unter Denkmal- oder Ortsbildschutz stehende Bauten und Gebiete,

d) wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete,

e) Schutzgebiete für Heilquellen, Kurbezirke,

f) Gewinnungsgebiete udgl nach dem Mineralrohstoffgesetz,

g) Schutzzonen für Straßen und Straßenplanungsgebiete,

h) Schutzbereiche für Versorgungseinrichtungen,

i) Bauverbotsbereiche bei Eisenbahnen und Seilbahnen sowie Sicherheitszonen bei Flugplätzen,

j) Sicherheitsstreifen bei Hochspannungsleitungen,

k) militärische Sperrgebiete,

l) Gefährdungsbereiche nach den schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften;

2. Gefahrenzonen der forstlichen Raumplanung;

3. Hochwasserabflussgebiete nach wasserrechtlichen Bestimmungen;

4. für den Hochwasserabfluss und -rückhalt wesentliche Flächen;

5. Verdachtsflächen und Altlasten im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes.

(2) Im Flächenwidmungsplan können kenntlich gemacht werden:

1. bestehende oder durch überörtliche oder örtliche Planungen für besondere Zwecke vorgesehene Flächen;

2. Ver- und Entsorgungsanlagen mit überörtlicher Bedeutung;

3. der Gemeinde archäologisch, ökologisch, wegen der Baugestaltung oder aus anderen Gründen besonders wichtig erscheinende Flächen.

(3) Kenntlichmachungen können auch außerhalb der Aufstellung oder Änderung des Flächenwidmungsplans geändert werden. Geänderte Kenntlichmachungen sind auf Ergänzungsblättern darzustellen und der Landesregierung zur neuerlichen Vidierung und Anbringung des Sichtschutzes zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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BAAAA-77111