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ROG 2009 § 42. Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau § 42, LGBl Nr 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2017

§ 27. 3. Teil Flächenwidmungsplanung

§ 42. Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau § 42

(1) Zur Sicherung von Flächen für den förderbaren Wohnbau können unter folgenden Voraussetzungen Vorbehaltsflächen gekennzeichnet werden:

1. Es besteht ein entsprechender Bedarf für den Planungszeitraum von zehn Jahren, wobei das mittelfristige Wohnbau-Förderungsprogramm des Landes zu berücksichtigen ist.

2. Die Gemeinde, die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) und die gemeinnützigen Bauvereinigungen verfügen insgesamt nicht in ausreichendem Maß über geeignete Flächen, um den Bedarf zu decken.

3. Die Widmung der Fläche lässt eine Wohnbebauung zu.

4. Die Fläche muss die in der Anlage 2 festgelegte Größe aufweisen und für sie muss eine Geschoßflächenzahl gleich oder größer der ebendort gegebenenfalls festgelegten Mindestgeschoßflächenzahl gelten.

5. Für die Fläche liegt keine Vereinbarung gemäß § 18 vor, die die Sicherung der Fläche für den förderbaren Wohnbau beinhaltet.

6. Den von der Vorbehaltskennzeichnung betroffenen Grundeigentümern müssen zumindest als Bauland ausweisbare Flächen in dem Ausmaß als vorbehaltsfrei verbleiben, um ihren betrieblichen Bedarf und den Wohnbedarf für sich und ihre lebenden Nachkommen in gerader Linie zu decken.

(2) Mit der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 ist gleichzeitig die Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Miet-, Mietkaufwohnungen oder Eigentumswohnungen oder das Mindestmaß an zu errichtender förderbarer (Wohn-)Nutzfläche festzulegen.

(3) Auf Veränderungen der Vorbehaltsflächen gemäß Abs. 1 ist § 41 Abs. 3 anzuwenden. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung (§ 2 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes) setzt zusätzlich voraus, dass diese den Festlegungen gemäß Abs. 2 nicht widerspricht.

(4) Soweit die Errichtung von geförderten Miet(kauf-)wohnungen nach Abs. 2 festgelegt ist, hat sie durch gemeinnützige Bauvereinigungen zu erfolgen. Gewerbliche Bauträger dürfen geförderte Miet(kauf-)wohnungen nach Abs. 2 nur dann errichten, wenn die Errichtung auf Grund der Wohnbauförderungsbestimmungen des Landes in der Kategorie Mietwohnungen oder Mietkaufwohnungen gefördert wird.

(5) Die Wirksamkeit eines Vorbehalts gemäß Abs. 1 endet mit dessen Löschung. Die Löschung ist vorzunehmen, wenn

1. kein Bedarf mehr gegeben ist;

2. eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 5 geschlossen wird oder

3. der Vorbehaltszweck erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn die festgelegte Mindestzahl an förderbaren Wohnungen bzw das festgelegte Mindestmaß an förderbarer (Wohn-)Nutzfläche errichtet worden ist.

Der Bedarf an Flächen für den förderbaren Wohnbau ist jeweils nach Ablauf von zehn Jahren ab Kennzeichnung des Vorbehalts zu überprüfen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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