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ROG 2009 § 40. Kennzeichnung von Lücken im Grünland § 40, LGBl Nr 82/2017, gültig von 01.01.2018 bis 31.07.2021

§ 27. 3. Teil Flächenwidmungsplanung

§ 40. Kennzeichnung von Lücken im Grünland § 40

(1) Im Grünland können kleinräumige Grundflächen im Bereich von mindestens drei nicht landwirtschaftlichen, eine räumliche Einheit bildenden Bauten als Lücke gekennzeichnet werden.

(2) Bei der Beurteilung der Lückeneigenschaft sind nur solche Bauten zu berücksichtigen, die bereits zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der erstmals erfolgten Lückenschließung als Bauten im Sinn des Abs 1 bestanden haben. Dabei gelten

1. Nebenanlagen nicht als Bauten im Sinn des Abs 1 und

2. Austraghäuser als nicht landwirtschaftliche Bauten.

(3) Eine Kennzeichnung gemäß Abs. 1 setzt jedenfalls voraus, dass

1. die geplante Lückenschließung den Festlegungen in Entwicklungsprogrammen des Landes oder im Räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde nicht widerspricht;

2. die geplante Lückenschließung keine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach sich zieht;

3. die geplante Lückenschließung zu keiner gegenseitigen Beeinträchtigung oder Gefährdung führt;

4. der gesamte, für die Lückenschließung maßgebliche Bereich bereits mit allen dem Stand der Technik entsprechenden Infrastruktureinrichtungen erschlossen ist.

(4) Für Flächen, die als Lücke im Grünland gekennzeichnet sind, ist die Erteilung von Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen für ein Mehr-Generationen-Wohnhaus mit höchstens 375 m² Geschoßfläche oder für einen sonstigen Wohnbau mit höchstens 300 m² Geschoßfläche und dazu gehörige Nebenanlagen zulässig.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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