ROG 2009 § 3. Abwägungsgebot, LGBl Nr 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2017
1. Abschnitt Allgemeines
§ 3. Abwägungsgebot
Bei Planungen auf Grund dieses Gesetzes sind Abwägungen vorzunehmen, in deren Rahmen die verfolgten Ziele und Grundsätze darzustellen und die Wirkungen der Planungen auf den Raum mit ihren Vorteilen und allfälligen Nachteilen zu beurteilen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAA-77111