§ 27. 3. Teil Flächenwidmungsplanung
§ 39. Kennzeichnung von Stadt- und Ortskernbereichen, von Flächen für Einzelhandelsnutzungen in Betriebs- oder Gewerbegebieten und von Flächen für Feriendörfer oder Apartmenthäuser § 39
(1) Bereiche, die zur Erfüllung von Versorgungsfunktionen besonders geeignet sind, können als Stadt- oder Ortskernbereiche gekennzeichnet werden. Für eine solche Kennzeichnung kommen nur Flächen in Betracht, die
1. eine großteils zusammenhängende verdichtete Bebauungsstruktur mit einer Konzentration von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, öffentlichen Einrichtungen sowie Versammlungs- und Vergnügungsstätten in Verbindung mit Wohn- und Tourismusnutzungen aufweisen und
2. über eine gute Anbindung an das örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz verfügen.
(2) In den Bauland-Kategorien gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 5 können Flächen für Feriendörfer oder Apartmenthäuser zur touristischen Nutzung gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung soll nur vorgenommen werden, wenn keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung in ihren Grundbedürfnissen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 zu erwarten sind.
(3) Im Bauland der Kategorien Betriebsgebiet und Gewerbegebiet können Flächen für Einzelhandelsnutzungen im Sinn des § 30 Abs. 5 gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung soll nur vorgenommen werden, wenn keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Verwirklichung des Ziels gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 zu erwarten sind.
(4) Die Kennzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nicht im vereinfachten Verfahren (§ 69) vorgenommen werden.
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