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ROG 2009 § 38. Zonierung, LGBl Nr 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2017

3. Abschnitt Örtliche Raumplanung

3. Teil Flächenwidmungsplanung

§ 38. Zonierung

Im Bauland der Kategorie Gewerbegebiet können zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor Immissionen und Gefährdungen sowie zur Sicherung von Flächen für Produktionsbetriebe Zonen gekennzeichnet werden, in denen bestimmte an sich zulässige Nutzungen ausgeschlossen sind. Der Ausschluss kann sich beziehen auf:

1. Wohnnutzungen, ausgenommen die für den Betrieb unerlässlichen Wohnungen und Wohnräume,

2. Freizeit- und Erholungsnutzungen (wie Tourismusnutzungen, Veranstaltungsstätten udgl),

3. Einzelhandelsnutzungen,

4. Betriebe, die in der Bauland-Kategorie Erweitertes Wohngebiet zulässig sind,

5. Tankstellen und Betriebstankstellen im Sinn des § 30 Abs. 7 zweiter Satz.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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