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ROG 2009 § 26. Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts § 26, LGBl Nr 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2017

§ 23. 2. Teil Räumliches Entwicklungskonzept

§ 26. Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts § 26

Das Räumliche Entwicklungskonzept ist zu ändern, soweit dies durch die Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen des Landes erforderlich ist. Es kann bei Änderungen in den Planungsgrundlagen oder zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten geändert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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BAAAA-77111