§ 23. 2. Teil Räumliches Entwicklungskonzept
§ 25. Inhalte des Räumlichen Entwicklungskonzepts § 25
(1) Auf Grund der Bestandsaufnahme sind die Aussagen und Festlegungen des Räumlichen Entwicklungskonzepts für einen Planungszeitraum von 20 Jahren zu entwickeln. Dabei sind die Entwicklungsprogramme des Landes, die Planungen der Nachbargemeinden und sonstiger behördlicher Planungsträger zu beachten.
(2) In den räumlichen Entwicklungszielen und -maßnahmen der Gemeinde sind jedenfalls grundsätzliche Aussagen zu treffen:
1. zur angestrebten Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung,
2. zur angestrebten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung,
3. zum voraussichtlichen Baulandbedarf und
4. zur Entwicklung des Freiraums.
(3) Im Entwicklungsplan sind folgende Flächen festzulegen und darzustellen:
1. Flächen, die für eine Baulandausweisung in Betracht kommen;
2. Flächen, die für grünlandgebundene Einrichtungen in Betracht kommen;
3. Flächen, die für die Freiraumentwicklung von Bedeutung sind.
(4) Für die jeweiligen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 dargestellten Flächen sind Festlegungen zu treffen:
1. betreffend die Nutzung: dabei ist ihre hauptsächliche Verwendung (für Wohnzwecke, betriebliche Zwecke udgl) festzulegen;
2. betreffend die Erschließung: dabei sind die grundsätzlichen Anforderungen an die technische und soziale Infrastruktur zu bestimmen;
3. betreffend die bauliche Entwicklung: dabei sind die grundlegenden Vorgaben für die Bebauungsplanung (bauliche Ausnutzbarkeit, Höhenentwicklung, Bauweise, Freiflächengestaltung udgl) zu treffen;
4. betreffend die sonstigen Rahmenbedingungen für ihre Nutzung:
dabei sind die planungsrelevanten Vorgaben (Lärmschutz, Naturschutz udgl) einschließlich solche über allfällige Voraussetzungen (zeitliche Abfolge, Alternativstandorte, Vorbehalte udgl) zu treffen.
Diese Festlegungen können auch durch die Bestimmung von Qualitätszielen und Standards erfolgen. Abweichungen von Festlegungen gemäß Z 2 und 3 sind im Rahmen der Umsetzung des Räumlichen Entwicklungskonzepts zulässig, soweit damit nicht Auswirkungen auf die raumordnungspolitischen Entwicklungsziele oder erhebliche Umweltauswirkungen verbunden sind.
(5) Die Landesregierung kann zur einheitlichen Gestaltung des Räumlichen Entwicklungskonzepts durch Verordnung Richtlinien erlassen.
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