ROG 2009 § 20a. Sonderprüfung zur Aktivierung von Flächen für
den förderbaren Wohnbau, LGBl Nr 78/2025, gültig ab 01.08.2025
3. Abschnitt Örtliche Raumplanung
1. Teil Allgemeines
§ 20a. Sonderprüfung zur Aktivierung von Flächen für den förderbaren Wohnbau
Überörtliche Wohnfunktionsgemeinden haben ihre Siedlungsschwerpunkte bis zum mit dem Ziel zu überprüfen, geeignete Flächen über 2.000 m² (exklusiv Bauland-Eigenbedarf) für den förderbaren Wohnbau (§ 30 Abs 1 Z 2a) auszuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAA-77111