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ROG 2009 § 18. Ermächtigung zu privatwirtschaftlichen Maßnahmen § 18, LGBl Nr 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2017

3. Abschnitt Örtliche Raumplanung

§ 18. Ermächtigung zu privatwirtschaftlichen Maßnahmen § 18

Die Gemeinde kann zur Sicherung der Entwicklungsziele Vereinbarungen mit den Grundeigentümern insbesondere betreffend die Verwendung von Grundstücken, die Überlassung von Grundstücken an Dritte und die Tragung von Infrastrukturkosten schließen. In solchen Vereinbarungen können für deren Einhaltung auch Sicherungsmittel wie Konventionalstrafen, Vorkaufsrechte udgl vorgesehen werden. In allfälligen Preisvereinbarungen ist auf die Interessen der Grundeigentümer und der Gemeinde und bei Flächen für den förderbaren Wohnbau auch auf die Wohnbauförderungsbestimmungen Bedacht zu nehmen.

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