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ROG 2009 § 13. Änderung von Entwicklungsprogrammen § 13, LGBl Nr 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2017

§ 8. 1. Teil Landes- und Regionalpläne

§ 13. Änderung von Entwicklungsprogrammen § 13

Entwicklungsprogramme sind zu ändern, wenn sich die Planungsgrundlagen geändert haben oder wenn die Änderung auf Grund der Feststellungen des Raumordnungsberichts zur Vermeidung drohender Entwicklungsprobleme erforderlich ist.

Entwicklungsprogramme können außerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden, wobei auf die Festlegungen der örtlichen Raumplanung möglichst Bedacht zu nehmen ist. Für das Verfahren zur Änderung von Entwicklungsprogrammen finden die § 8 Abs. 4 bis 6 und 11 Abs. 3, 4 und 6 erster Satz Anwendung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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BAAAA-77111