2. Abschnitt Überörtliche Raumplanung
1. Teil Landes- und Regionalpläne
§ 13. Änderung von Entwicklungsprogrammen
Entwicklungsprogramme sind zu ändern, wenn sich die Planungsgrundlagen geändert haben oder wenn die Änderung auf Grund der Feststellungen des Raumordnungsberichts zur Vermeidung drohender Entwicklungsprobleme erforderlich ist.
Entwicklungsprogramme können außerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden, wobei auf die Festlegungen der örtlichen Raumplanung möglichst Bedacht zu nehmen ist. Für das Verfahren zur Änderung von Entwicklungsprogrammen finden die §§ 8 Abs. 4 bis 6 und 11 Abs. 3, 4 und 6 erster Satz Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAA-77111