§ 8. 1. Teil Landes- und Regionalpläne
§ 10. Sachprogramme § 10
(1) Sachprogramme sind ergänzende Teile des Landesentwicklungsprogramms, die Vorgaben für die Regionalprogramme und die örtliche Raumplanung auf bestimmten raumbezogenen Sachbereichen beinhalten. Die Vorgaben können in Form von Leitlinien, aber auch in der Festlegung von Richt- und Grenzwerten in Bezug auf raumbezogene Entwicklungsziele getroffen werden.
(2) Umfassende Planungsarbeiten auf den verschiedenen Gebieten der Landesverwaltung sollen, soweit sie raumbezogene Inhalte aufweisen, in Sachprogramme einfließen.
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