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Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungspläne und -programme Anlage 1

Anlage 1

1. Prüfung der Geringfügigkeit einer Planänderung für das Vorhaben:

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Trifft zu Trifft nicht zu

Die Planung stellt ausschließlich eine

Anpassung an die gegebenen Struktur-

und Nutzungsverhältnisse dar. o o

Die Planung stellt eine kleinräumige

Erweiterung, Arrondierung oder

Fortschreibung eines Plans dar, durch

die Art und Ausmaß der Umweltauswirkungen

offensichtlich nur unwesentlich beeinflusst

werden. o o

Durch die Planung sind offensichtlich

keine nachteiligen Umweltauswirkungen

verbunden. o o

2. Prüfung des Vorliegens einer Umweltprüfung für einen Plan höherer Stufe für das zu Pkt 1 bezeichnete Vorhaben:

Trifft zu Trifft nicht zu

Für das Planungsgebiet wurde bereits

auf höherer Stufe eine Umweltprüfung

durchgeführt und sind aus einer weiteren

Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse

in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu

erwarten. o o

3. Begründung für die Ergebnisse von Prüfungen nach Z 1 und 2: *1)

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*1) Bei entsprechendem Platzbedarf sind weitere Blätter anzuschließen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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RAAAA-77110