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Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungspläne und -programme § 3., LGBl Nr 59/2007, gültig von 01.09.2007 bis 26.05.2010

§ 3.

(1) Form und Inhalt der Umwelterheblichkeitsprüfung ergeben sich aus der Anlage 2. Die Beurteilung der voraussichtlichen Umwelterheblichkeit hat auf Grundlage einer Strukturuntersuchung für den jeweiligen Untersuchungsraum und unter Berücksichtigung der gemäß § 4 Abs 2 ROG 1998 festgelegten Kriterien zu erfolgen. Sie ist zu begründen.

(2) Für die Gesamtbewertung der voraussichtlichen Umwelterheblichkeit von Planungen sind die gemäß Abs 1 beurteilten Umweltauswirkungen je Sachgebiet nach Erheblichkeitspunkten zu gewichten und für alle Sachgebiete zu addieren:

Umweltauswirkungen je Sachgebiet Gewichtung in Punkten

nicht gegeben 0

gering gegeben 1

gegeben 8

erheblich gegeben 32

(3) Planungen mit in Summe mindestens 32 Erheblichkeitspunkten haben voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen; sie sind einer Umweltprüfung zu unterziehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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