§ 3. Umwelterheblichkeitsprüfung
(1) Form und Inhalt der Umwelterheblichkeitsprüfung ergeben sich aus der Anlage 2. Die Beurteilung der voraussichtlichen Umwelterheblichkeit hat auf Grundlage einer Strukturuntersuchung für den jeweiligen Untersuchungsraum und unter Berücksichtigung der gemäß § 5a Abs 4 Z 2 ROG 2009 festgelegten Kriterien zu erfolgen. Sie ist zu begründen.
(2) Für die Gesamtbewertung der voraussichtlichen Umwelterheblichkeit von Planungen sind die gemäß Abs. 1 beurteilten Umweltauswirkungen je Sachgebiet nach Erheblichkeitspunkten zu gewichten und für alle Sachgebiete zu addieren:
Umweltauswirkungen je Sachgebiet Gewichtung in Punkten
nicht gegeben 0
gering gegeben 1
gegeben 8
erheblich gegeben 32
(3) Planungen mit in Summe mindestens 32 Erheblichkeitspunkten haben voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen; sie sind einer Umweltprüfung zu unterziehen.
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