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Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungspläne und -programme § 2. Flächenwidmungspläne - Schwellenwerte für dieNutzung kleiner Gebiete, LGBl Nr 39/2010, gültig von 27.05.2010 bis 20.02.2018

§ 2. Flächenwidmungspläne - Schwellenwerte für dieNutzung kleiner Gebiete

(1) Als Schwellenwerte für die Nutzung kleiner Gebiete werden für Flächenwidmungspläne je nach Nutzungsart und Widmung sowie Schutzwürdigkeit des Gebietes festgelegt:

Beurteilungskategorien nach Schwellenwerte

Nutzungsart und Widmung Spalte 1 Spalte 2

(geschützte Gebiete)

Grünland Sportfläche 5,00 ha 2,50 ha

Grünland Schipiste 20,00 ha 10,00 ha

Grünland Campingplätze 4,00 ha 2,00 ha

Verkehrsfläche Parkplatz 4,00 ha 2,00 ha

Bauland Gebiete für Beher- 5,00 ha 2,50 ha

bergungsgroßbetriebe oder 250 Gästezimmer oder 125 Gästezimmer

Bauland Gebiete für Handels- 4,00 ha 2,00 ha

großbetriebe oder 15.000 m2 oder 7.500 m2

Verkaufsfläche Verkaufsfläche

Bauland Gewerbegebiete,

Industriegebiete oder

Sonderflächen 4,00 ha 2,00 ha

Sonstiges Bauland 5,00 ha 2,50 ha

(2) Soweit keine geringfügige Änderung nach § 1 vorliegt, sind Flächenwidmungspläne zu unterziehen:

1. einer Umweltprüfung, wenn die darin vorgesehenen Nutzungsarten und Widmungen die im Abs. 1 festgelegten Schwellenwerte überschreiten; ansonsten

2. einer Umwelterheblichkeitsprüfung, ausgenommen in den Fällen des § 5 Abs. 3 Z 2 ROG 2009 wobei für die Beurteilung und Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahme das in der Anlage 1 festgelegte Formular zu verwenden ist.

Für Ausweisungen außerhalb von geschützten Gebieten sind dabei die Schwellenwerte der Spalte 1 und für Ausweisungen zur Gänze oder teilweise innerhalb von geschützten Gebieten die Schwellenwerte der Spalte 2 maßgeblich. Nutzungsarten und Widmungen gleicher Beurteilungskategorie in geplanten und bereits rechtswirksamen Ausweisungen sind zusammenzurechnen, wenn sie in einem raumstrukturellen Zusammenhang stehen und nicht bereits überwiegend widmungsgemäß genutzt werden.

(3) Als geschützte Gebiete gelten: Europaschutzgebiete, Nationalparke, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile, Naturdenkmale und geschützte Naturgebilde gemäß dem Naturschutzgesetz 1999, Objektschutzwälder gemäß § 27 des Forstgesetzes 1975, Alpinregionen (ds Gebiete ab Beginn der Kampfzone des Waldes gemäß § 2 des Forstgesetzes 1975), Wasserschutz- und Wasserschongebiete gemäß den §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und belastete Gebiete gemäß § 3 Abs. 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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RAAAA-77110