§ 1. Geringfügige Änderungen von Plänen
(1) Als geringfügige Änderungen von Plänen (Entwicklungsprogrammen, Standortverordnungen und Flächenwidmungsplänen) gelten:
1. Planungen, die ausschließlich eine Anpassung an die gegebenen Struktur- und Nutzungsverhältnisse vorsehen;
2. kleinräumige Erweiterungen, Arrondierungen und Fortschreibungen von Plänen, durch die Art und Ausmaß der Umweltauswirkungen offensichtlich nur unwesentlich beeinflusst werden;
3. Planungen, mit denen offensichtlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind.
(2) Für geringfügige Änderungen von Plänen sind eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung nicht erforderlich.
(3) Zur Beurteilung und Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 ist das in der Anlage 1 festgelegte Formular zu verwenden.
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