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Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung § 1., LGBl Nr 11/2000, gültig ab 29.01.2000

§ 1.

Die Anzeigepflicht gemäß § 4 und die Bewilligungspflicht gemäß § 6 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 gelten nicht für:

1. ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Zirkusvorführungen, kleinere Sportveranstaltungen, Kirtage udgl), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, angebracht werden;

2. Ankündigungen gemäß Z 1 auf frei stehenden Plakatständern mit einer Plakatierfläche bis zu 130 x 100 cm;

3. Anpreisungen eigener Waren im unmittelbaren Bereich der Geschäfts- und Betriebsstätte während der Öffnungszeit, die mit dem Bau in keine feste Verbindung gebracht werden und eine Größe von 80 x 60 cm nicht übersteigen, höchstens jedoch zwei je Geschäfts- oder Betriebsstätte.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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