III. Abschnitt
§ 12. Von der Enteignung
(1) Für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung einer Straße samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann in dem erforderlichen Ausmaße das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung von unterirdischem, die widmungsgemäße Verwendung der darüberliegenden Grundflächen nicht wesentlich beeinträchtigendem Parkraum, der aus wichtigen, allgemeinen Verkehrsrücksichten durch Gebietskörperschaften oder Unternehmungen, an denen solche maßgebend beteiligt sind, errichtet und erhalten wird, einschließlich der zur ordnungsgemäßen Benützung unbedingt erforderlichen Zu- und Abfahrten sowie der dazugehörigen baulichen Anlagen und das gleiche für die aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Entfernung von baulichen und sonstigen Anlagen. Auch können zu diesem Zwecke durch Enteignung die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl., dann für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, von Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten erforderlichen Grundstücke erworben werden.
(2) Dingliche Rechte, die gemäß Abs 1 auf Dauer eingeräumt worden sind, müssen unabhängig von ihrem bücherlichen Rang bei einer Zwangsversteigerung des verpflichteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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