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LStG. 1972 § 7., LGBl.Nr. 119/1972, gültig von 12.12.1972 bis 30.09.2001

II. Abschnitt

§ 7.

(1) Der Bau und die Erhaltung einer Straße geschieht aus Mitteln der Straßenverwaltung, wenn sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes anderes ergibt oder auf Grund besonderer Rechtstitel Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen.

(2) Die bei der Umwandlung einer Straße in eine öffentliche Straße oder aus einer Art der öffentlichen Straßen in eine andere bestehenden derartigen Verpflichtungen bleiben auch nach der Umwandlung aufrecht, wenn sie nicht mit Zustimmung des Verpflichteten aufgehoben oder geändert werden.

(3) Bei einer Kreuzung von Straßen oder einer Einbindung einer Straße in eine andere ist der Herstellungs- und Erhaltungsaufwand mangels besonderer Vereinbarungen von den in Betracht kommenden Straßenverwaltungen entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen.

(4) Wird eine Straße, um die künftige Benutzung für Zwecke einer anderen Unternehmung zu ermöglichen, in einer kostspieligeren Weise ausgeführt, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung der Straßenverwaltung die Mehrkosten spätestens bei Beginn der Benutzung zu vergüten.

(5) Wird eine Straße infolge Errichtung der Betriebsanlage einer Unternehmung oder infolge sonstiger Bauführungen vorübergehend, zum Beispiel durch im Verhältnis zur Straße besonders schwere oder besonders beschaffene Fahrzeuge, in außergewöhnlichem Maße abgenutzt oder geschieht dies zeitweise oder dauernd durch den Betrieb einer Unternehmung, so hat die Unternehmung oder der Bauherr, die die außergewöhnliche Abnutzung verursachen, auf Verlangen der Straßenverwaltung mangels einer diesbezüglichen besonderen Vereinbarung zu den Kosten der Straßenerhaltung einen angemessenen Beitrag zu leisten.

(6) Dieser Beitrag ist nach dem Verhältnis des Erhaltungsaufwandes für die außergewöhnliche Abnutzung der Straße zu jenem für die gewöhnliche Abnutzung zu bemessen. Auf der Grundlage dieses Abnutzungsmaßstabes kann die Straßenrechtsbehörde auch für eine Straße unter Berücksichtigung der Gewichtsbelastung pro Straßenkilometer Pauschalbeträge tarifmäßig durch Verordnung festsetzen. Diesfalls ist der Beitrag unter Zugrundelegung des Tarifes zu bemessen.

(7) Die Verpflichtung zur Beitragsleistung entsteht mit der Vorschreibung durch die Straßenverwaltung, im Streitfalle mit der Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 8.

(8) Zur Entscheidung in Streitfällen über die Leistungspflicht und über das Ausmaß der Leistungen ist, wenn nicht der Streitfall einen privaten Rechtstitel betrifft und im ordentlichen Rechtswege auszutragen ist, die Straßenrechtsbehörde (§ 4) zuständig. Zum Zwecke dieser Entscheidung hat diese Behörde das Recht, vom Beitragspflichtigen die zur Feststellung des Ausmaßes der Beitragsleistung erforderlichen Auskünfte oder nötigenfalls auch die Vorweisung der über Fahrten und Transporte in Betrieben dieser Art geführten Aufzeichnungen (Lieferscheine, Frachtbriefe, Fahrtenbücher, Aufschreibungen für Umsatz- und Beförderungssteuerzwecke u. dgl.) zu verlangen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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