I. Abschnitt
§ 4.
(1) Straßenrechtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist
a) die Landesregierung in Angelegenheiten der Landesstraßen und der im § 42 angeführten Straßen,
b) die Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten der Eisenbahnzufahrtsstraßen und der Konkurrenzstraßen, soweit das die Konkurrenzstraße regelnde Gesetz nichts anderes bestimmt,
c) die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich in den Angelegenheiten der sonstigen Straßen.
(2) In Angelegenheiten, die die Kreuzung von Straßen oder die Einbindung einer Straße in eine andere betreffen, ist von den in Betracht kommenden Straßenrechtsbehörden jene zuständig, die im Abs. 1 an vorderer Stelle genannt ist.
(3) Bei Straßen der im § 1 Abs. 1 lit. d und e genannten Art, die ganz oder teilweise aus staatlichen Landwirtschafts-Förderungsmitteln errichtet wurden, hat die Straßenrechtsbehörde vor einer Entscheidung die Stellungnahme der Agrarbehörde einzuholen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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