X. Abschnitt
§ 47. Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1972 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu § 47
(1) Die §§ 12 und 40 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1973 treten mit in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 3, und die §§ 4, 6 Abs. 1 und 5, 7 Abs. 3, 10 Abs. 1, 12, 15 Abs. 1, 15a, 21 Abs. 1, 26 Abs. 2, 28 Abs 3, 29 Abs. 4, 30 Abs. 2, 31 bis 39, 40 Abs 2, 41 Abs. 1 und 2, 44 bis 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001 treten mit in Kraft.
(3) Die im § 15a Abs. 1 enthaltenen Fristen beginnen für Enteignungen, die vor dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt durchgeführt worden sind, mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
(4) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001 finden auf Grundeinlösen nach dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt Anwendung.
(5) Die Weggenossenschaften, die in dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehen, gelten als Straßengenossenschaften im Sinn der §§ 31 bis 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001. Die Satzungen dieser Straßengenossenschaften sind innerhalb von zwei Jahren ab dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt an die neuen Bestimmungen anzupassen. Wenn die Genehmigung der erforderlichen Änderungen nicht innerhalb dieser Frist bei der Straßenrechtsbehörde beantragt wird, kann auch diese die erforderlichen Änderungen von Amts wegen vornehmen.
(6) Auf die Bildung von Genossenschaften, deren Satzungen von der Vollversammlung in dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt bereits beschlossen sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Abs. 5 ist anzuwenden.
(7) Auf Eisenbahnzufahrts- und andere Konkurrenzstraßen, die in dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt bestehen, sind die §§ 31 bis 36 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8) § 44 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit in Kraft.
(9) § 6 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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