X. Abschnitt
§ 45.
(1) Jede vorsätzliche, wenn auch nur versuchte, und jede durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Straße, der dazugehörigen baulichen Anlagen, Bäume und dergleichen, sowie alle anderen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden, soweit nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 S, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Arreststrafen bis zu vier Wochen treten, geahndet.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Straferkenntnis, womit der Beschuldigte einer nach diesem Gesetz strafbaren Verwaltungsübertretung schuldig erkannt wird, auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche der Straßenverwaltung gegen den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG. 1950, BGBl. Nr.172).
(3) Eine durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung nach Abs. 1 stellt dann keine Verwaltungsübertretung dar, wenn die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder die Straßenverwaltung vom Beschädiger, einem der Beschädiger oder einer von diesen hiezu veranlaßten Person ohne unnötigen Aufschub entsprechend verständigt wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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