X. Abschnitt
§ 44. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die Satzungen der im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes, d. i. am , bestandenen Konkurrenzen für Eisenbahnzufahrtsstraßen und Weggenossenschaften für öffentliche Interessentenstraßen waren mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bis 31. Dezember 1949 in Einklang zu bringen. Die Landesregierung kann diese Frist erforderlichenfalls durch Verordnung erstrecken. Wenn um die Genehmigung der hienach erforderlichen Änderungen der Satzungen seitens der berufenen Stelle nicht innerhalb der bezeichneten Frist bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingeschritten worden ist, hat diese die erforderlichen Änderungen von Amts wegen vorzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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