VII. Abschnitt
§ 41.
(1) Der Eigentümer einer Privatstraße kann von der Straßenrechtsbehörde die Feststellung begehren, daß bezüglich dieser Straße ein Verkehrsbedürfnis vorliegt, das dem an einer Gemeindestraße oder an einer Interessentenstraße bestehenden entspricht. Partei in einem solchen Verfahren ist außer dem Antragsteller die Gemeinde.
(2) Liegt eine solche Feststellung vor, so ist die Privatstraße als Gemeindestraße zu übernehmen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 als Interessentenstraße zu erklären.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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