VII. Abschnitt
§ 41.
(1) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob einer Straße oder einem Straßenteil eine Verkehrsbedeutung zukommt, die der einer Gemeindestraße (§ 27) oder einer öffentlichen Interessentenstraße (§ 31 Abs 1) entspricht. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:
1. vom Eigentümer der Privatstraße;
2. vom Straßenerhalter, wenn dieser nicht der Eigentümer der Straße ist, und
3. von der Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt.
Die Straßenrechtsbehörde kann ein solches Verfahren auch von Amts wegen durchführen. Für die Parteistellung in einem solchen Verfahren gilt § 40 Abs 2 zweiter Satz.
(2) Liegt eine solche Feststellung vor, so ist die Privatstraße als Gemeindestraße zu übernehmen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 als Interessentenstraße zu erklären.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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