I. Abschnitt
§ 4.
(1) Straßenrechtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist:
a) die Landesregierung in den Angelegenheiten der Landesstraßen, der Privatstraßen gemäß § 6 Abs 1 Z 4 und der Straßen gemäß § 42;
b) der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der sonstigen Straßen.
(2) In den Angelegenheiten, die die Kreuzung von Straßen oder die Einbindung einer Straße in eine andere betreffen, ist die Landesregierung Straßenrechtsbehörde, wenn eine der Straßen eine im Abs 1 lit a angeführte Straße ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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