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LStG. 1972 § 39. Besondere Aufsicht über die Straßengenossenschaften, LGBl Nr 92/2001, gültig ab 01.10.2001

VI. Abschnitt

§ 39. Besondere Aufsicht über die Straßengenossenschaften

(1) Die Organe einer Straßengenossenschaft haben der Straßenrechtsbehörde sämtliche die Verwaltung der Straße betreffende Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen der Genossenschaft darüber zu gewähren. Die Organe der Behörde sind berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung und eines in den Satzungen vorgesehenen Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen sowie die Einberufung dieser Organe zu einer außerordentlichen Sitzung zu verlangen. Die Behörde ist zu den Sitzungen der Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(2) Über die Bestimmungen des § 43 Abs 1 hinaus kann die Straßenrechtsbehörde, wenn eine Straßengenossenschaft die Wahl der satzungsgemäßen Organe unterlässt oder die Organwalter wiederholt ihre Aufgaben vernachlässigen, mit Bescheid einen Verwalter bestellen, der die Aufgaben der fehlenden bzw säumigen Organwalter auf Kosten der Genossenschaft zu erfüllen hat. Die Straßenrechtsbehörde kann dem Verwalter Aufträge erteilen. Nach dem Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen ist der Verwalter unverzüglich zu entheben.

(3) Über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis entscheidet die Straßenrechtsbehörde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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