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LStG. 1972 § 38., LGBl.Nr. 119/1972, gültig von 12.12.1972 bis 30.09.2001

VI. Abschnitt

§ 38.

(1) Die Genossenschaft muß Satzungen haben. Sie haben Vorschriften zu enthalten über

a) Name, Zweck und Sitz der Genossenschaft;

b) Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses, Wirkungskreis dieser und des Obmannes (Geschäftsführers);

c) die Mitgliedschaft zur Genossenschaft, darunter die Rechte und Pflichten der Mitglieder und den Schlüssel der Verteilung der Kosten des Baues und der Erhaltung der Straße;

d) die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, Ausfertigungen und Bekanntmachungen.

(2) Die Satzungen und ihre Änderungen sind von den Mitgliedern der Genossenschaft in einer Versammlung nach den Grundsätzen der für die Gemeindevertretung geltenden Beschlußerfordernisse zu beschließen und unterliegen der Genehmigung durch die Straßenrechtsbehörde. Die Einberufung und der Vorsitz dieser Versammlung obliegt der Straßenrechtsbehörde. Kommt innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Wirksamkeitsbeginn der im § 37 Abs.1 angeführten Verordnung ein Beschluß der Mitglieder der Genossenschaft nicht zustande, so hat die Straßenrechtsbehörde die Satzungen durch Bescheid mit der Maßgabe zu erlassen, daß die Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Schlüssel der Verteilung der Kosten des Baues und der Erhaltung der Straße nach dem durch die Zweckwidmung der erschlossenen Grundstücke gegebenen Interesse an der Straße zu bestimmen sind.

(3) Über Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft zur Genossenschaft entscheidet die Straßenrechtsbehörde.

(4) Die Genossenschaft erlangt für den öffentlichen und privaten Verkehr rechtlichen Bestand, sobald ihre Satzungen von der Straßenrechtsbehörde genehmigt worden sind.

(5) Hinsichtlich der öffentlichen Interessentenstraßen übt die Genossenschaft die Straßenverwaltung aus.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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