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LStG. 1972 § 37. Ausscheiden von Interessenten, LGBl Nr 92/2001, gültig ab 01.10.2001

VI. Abschnitt

§ 37. Ausscheiden von Interessenten

(1) Interessenten können aus einer Straßengenossenschaft ausscheiden:

a) durch schriftliche Vereinbarung auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollversammlung der Straßengenossenschaft oder

b) durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde.

(2) Die Vereinbarung über das Ausscheiden von Interessenten bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn

a) bei den ausscheidenden Interessenten die Voraussetzungen nach § 32 Abs 3 nachträglich weggefallen sind und

b) die geänderte Satzung dem § 33 entspricht.

(3) Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 32 Abs 3 nachträglich weggefallen sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßengenossenschaft mit Bescheid aus der betreffenden Straßengenossenschaft auszuscheiden. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.

(4) Scheidet ein Interessent innerhalb von zehn Jahren nach Zahlung seines Beitrags zu den Kosten des Baus der Straße ohne Rechtsnachfolger aus, hat ihm die Straßengenossenschaft einen angemessenen Teil dieses Beitrags zu erstatten. Die Höhe des Erstattungsbetrags ist unter Zugrundelegung einer Abschreibung des geleisteten Beitrags in der Höhe von 10% für jedes, wenn auch nur begonnene Jahr der Straßenbenutzung zu berechnen, wenn eine vertragliche Regelung darüber nicht besteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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