VI. Abschnitt
§ 36. Nachträgliche Einbeziehung von Interessenten
(1) In eine Straßengenossenschaft können Interessenten nachträglich einbezogen werden:
a) durch schriftliche Vereinbarung auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollversammlung der Straßengenossenschaft oder
b) durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde.
(2) Die Vereinbarung über die nachträgliche Einbeziehung der Interessenten bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn
a) die neuen Interessenten die Voraussetzungen nach § 32 Abs 3 erfüllen und
b) die geänderte Satzung dem § 33 entspricht.
(3) Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 32 Abs 3 nachträglich eingetreten sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßengenossenschaft mit Bescheid in die Genossenschaft einzubeziehen. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.
(4) Nachträglich einbezogene Interessenten haben an die Straßengenossenschaft einen nachträglichen Beitrag zu den von ihr getragenen Kosten des Baus und der Instandsetzung der Straße zu leisten. Der Berechnung der Höhe des nachträglichen Beitrags ist der Zeitwert der Straße zugrundezulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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