VI. Abschnitt
§ 34.
(1) Hinsichtlich der Konkurrenzstraße übt die Konkurrenz die Straßenverwaltung aus.
(2) Wenn nicht in den Satzungen anderes bestimmt wird, obliegt dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, der Bau und die Erhaltung der Straße gemäß den Beschlüssen der Konkurrenz.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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