VI. Abschnitt
§ 34. Beitragsanteile
(1) Die Kosten des Baus und der Erhaltung einer öffentlichen Interessentenstraße sind von den Interessenten entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsschlüssel zu tragen.
(2) Wird eine Straßengenossenschaft durch die Behörde gebildet, ist der Beitragsschlüssel der Interessenten entsprechend deren verkehrsmäßigem Vorteil aus der Benutzung der Interessentenstraße festzusetzen. Die Behörde hat dabei insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzungsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke sowie auf die Art und den Umfang der Benutzung der Straße durch die Interessenten Bedacht zu nehmen. Die als Interessenten in Betracht kommenden Personen haben den Organen der Behörde die für die Ermittlung des verkehrsmäßigen Vorteils erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die dazu notwendigen Unterlagen zu gewähren.
(3) Haben sich die Grundlagen, die für die Festsetzung des Beitragsschlüssels maßgebend waren, wesentlich geändert, kann der Beitragsschlüssel durch Beschluss der Vollversammlung neu festgesetzt werden; auf Antrag eines Interessenten hat eine Neufestsetzung zu erfolgen.
(4) Rückständige Leistungen der Mitglieder einer Straßengenossenschaft können im Verwaltungsweg mittels Rückstandsausweises eingebracht werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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